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24/01 StrafgesetzbuchNorm
SMG 1997 §27 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall fehlte der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des am 30.11.1990 begangenen Amtsmissbrauches, die nicht jedenfalls schon den Ausschluss seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit bedeutete, und der ihr zugrunde liegenden Tathandlung jeder waffenrechtliche Bezug. Die Verurteilung und das ihr zugrunde liegende Verhalten hatten auch nicht zur Folge, dass dem Beschwerdeführer der Waffenpass, über den er seit 1988 verfügte, entzogen wurde. Bei Bedachtnahme auf das Fehlen eines waffenrechtlichen Bezuges, die seither verstrichene Zeit und das zwischenweilige langjährige Wohlverhalten ist das 1990 begangene Delikt aber auch im Rahmen einer waffenrechtlichen Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers oder späterer Vorfälle nicht mehr von Bedeutung. Die neuerliche Verurteilung (gemäß § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz, § 207a Abs. 1 Z 2 StGB), die nun die Verhängung des Waffenverbotes zur Folge hatte, war in zweifacher Hinsicht ungeeignet, um für sich genommen die mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Sie betraf keines der nach § 8 Abs. 3 WaffG 1996 hiefür in Frage kommenden Delikte, und die sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe wurde bedingt nachgesehen, sodass eine die Verlässlichkeit ausschließende Verurteilung gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz WaffG 1996 selbst dann nicht vorläge, wenn es sich im Sinne des § 8 Abs. 3 WaffG 1996 etwa um ein Gewaltdelikt gehandelt hätte. Bei dieser Sachlage hätte es im Hinblick auf die nunmehrigen Tathandlungen schon für die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers - über die Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinaus - des Abstellens auf einen konkreten waffenrechtlichen Bezug bedurft. Für die Verhängung eines Waffenverbotes gilt dies umso mehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200425.X05Im RIS seit
29.10.2002