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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §222 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das Abfeuern eines gezielten - mit Verletzungsvorsatz abgegebenen - Schusses auf einen Hund, um diesen aus dem Garten des Beschwerdeführers zu vertreiben, zum Anlass für die Verhängung eines Waffenverbotes genommen. Im Zeitpunkt der Abgabe des Schusses befand sich der Halter des Hundes - für den Beschwerdeführer sichtbar - nur wenige Meter entfernt, sodass der Beschwerdeführer den Hundehalter jederzeit dazu hätte auffordern können, den Hund aus dem Garten des Beschwerdeführers zu rufen. Dass der Beschwerdeführer diese naheliegende Vorgangsweise nicht wählte, sondern den Hund statt dessen durch einen auf diesen gezielten Schuss vertreiben wollte, ist eine - möglicherweise von den bereits vorangegangenen Störungen durch denselben Hund und dem vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme erwähnten andauernden Streit mit dem Hundehalter verursachte - besonders unverhältnismäßige Reaktion, die die belangte Behörde zu Recht als missbräuchlich qualifiziert hat. Die belangte Behörde hat auch zu Recht ungeachtet des untadeligen Vorlebens des Beschwerdeführers aufgrund dieses offensichtlich unangemessenen, mit Verletzungsvorsatz in Bezug auf fremdes Eigentum gesetzten Gebrauches einer Waffe angenommen, dass dem Beschwerdeführer auch künftig die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen sei. Mit Blick auf das E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0425, ist hinzuzufügen, dass zwar auch im vorliegenden Fall eine verhältnismäßig geringfügige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, die ohne nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen nicht einmal ausreichen würde, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen. Da der Beschwerdeführer bei dem zugrundeliegenden Vorfall eine Schusswaffe missbraucht hat, fehlt es aber nicht an einem waffenrechtlichen Bezug im Sinne der in dem erwähnten E dargestellten Judikatur.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200209.X02Im RIS seit
20.01.2003