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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §103 Abs2;Rechtssatz
Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz - somit jedenfalls ab Vorliegen einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht - hat die Behörde - soweit nicht ein Anwendungsfall des § 103 Abs. 2 BAO vorliegt - nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen selbst zuzustellen. Wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam. Eine Heilung dieses Zustellmangels tritt aber trotz falscher Bezeichnung des Empfängers dann ein, wenn die Sendung dem Zustellungsbevollmächtigten "tatsächlich zukommt" (Hinweis E 14. September 1992, 91/15/0044; E 19. Mai 1993, 93/09/0041). In der Übermittlung einer Fotokopie per Fax ist kein 'tatsächliches Zukommen' gelegen (Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 9 Zustellgesetz E Nr. 62 ff referierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150090.X02Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013