RS Vwgh 2002/9/12 2001/15/0069

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;

Rechtssatz

Von der Entlohnung her liegt bei einem fixen Mindestbezug kein Wagnis vor, wie es für Unternehmer eigentümlich ist. Die Vereinbarung von erfolgsorientierten Entlohnungssystemen (umsatzabhängiges Zusatzentgelt) ist bei leitenden Angestellten nicht unüblich (Hinweis E 23. Jänner 2002, 2001/13/0083). Dass die Auszahlungen entsprechend der Liquiditätslage erfolgen, vermag eine Erfolgsabhängigkeit der Vergütungen nicht zu begründen (Hinweis E 27. März 2002, 2001/13/0254).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150069.X03

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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