RS Vwgh 2002/9/12 2000/20/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nach den Maßstäben der im E ausführlich zitierten Judikatur unterliegt es keinem Zweifel, dass die Aufbewahrung der Waffe in einem versperrten Schlafzimmerschrank mit angestecktem Schlüssel als Verwahrungsart gegenüber der im gleichen Haushalt lebenden Ehegattin jedenfalls auf Dauer nicht ausreichen konnte. Dies gilt auch dann, wenn kein aktueller Anlass zu erhöhter Vorsicht bestand, die Ehegattin vom Aufbewahrungsort der Waffe nichts wusste und die Waffe beim Öffnen des Schrankes - anders, als es nach der Aussage des Gendarmen hier freilich den Anschein hat - nicht sogleich ins Auge fiel. In dieser Hinsicht sind an den Schutz vor Zugriffen ständiger Mitbewohner schon wegen der Unmöglichkeit, diese auch nur annähernd lückenlos zu überwachen, höhere Anforderungen zu stellen als etwa hinsichtlich bloßer Besucher.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200070.X01

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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