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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die faktische Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit spricht für eine Eingliederung in den wirtschaftlichen Organismus des Betriebes. Dass diese Tätigkeit auf Grund der Eigenart des Betriebsgegenstandes saisonal unterschiedlich erfolgt und ein Betriebsleiter bestellt ist, welcher der Art nach von der Geschäftsführungstätigkeit verschiedene, jedoch weit umfangreichere Arbeiten für die Gesellschaft ausführt, tut dem keinen Abbruch. Dass der Geschäftsführer andere Personen auf seine Kosten zur Erfüllung der Tätigkeit heranziehen kann und dass er über keinen Urlaubsanspruch verfügt, schadet nach der hg Rechtsprechung nicht (Hinweis E 20. März 2002, 2001/15/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001150069.X02Im RIS seit
13.12.2002