RS Vwgh 2002/9/12 2002/20/0434

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Es begründete kein Verschulden, dass der Beschwerdevertreter die Beschwerde nicht, wie offenbar sonst üblich, bei dem nur bis 18.00 Uhr geöffneten Postamt in Mödling zur Post gab, weil er unter Berücksichtigung der angegebenen Abfahrtszeit und des Abfahrtsortes noch rechtzeitig abgefahren ist, um die Postaufgabe in Wien vornehmen zu können. Berücksichtigt man den Umstand, dass die Postämter Wien-Südbahnhof und Wien-Westbahnhof nach dem offenbar durch die langjährig bestandenen Öffnungszeiten geprägten Wissensstand des Beschwerdeführers bis 24.00 Uhr hätten geöffnet sein müssen, wobei die Öffnungszeiten erst vor nicht allzu langer Zeit geändert wurden, kann im vorliegenden Fall auch nicht gesagt werden, dem Beschwerdevertreter sei dadurch, dass er nicht sogleich zum Postamt 1010 Wien, Fleischmarkt 19 (das nunmehr als einziges Postamt in Wien bis 24.00 Uhr geöffnet hat) gefahren ist, ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zur Last zu legen, zumal der Beschwerdeführer die Postaufgabe dort um lediglich eine Viertelstunde verspätet vorgenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200434.X03

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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