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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Rechtssatz
Nach § 302 Abs. 1 BAO sind Bescheidbehebungen nach § 299 Abs. 1 und 2 BAO nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig. Diese Jahresfrist beginnt bei erstinstanzlichen Bescheiden mit Ablauf der ungenützten Berufungsfrist (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 3 zu § 302).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998150118.X01Im RIS seit
13.12.2002