RS Vfgh 2004/6/14 B220/01, V16/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2004
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §15 Abs2

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Tux vom 25.01.99 insoweit, als damit für ein Grundstück die Widmung "Sonderfläche Hotel - Pension für maximal 28 Betten" festgelegt wurde, mit E v 14.06.04, V11/04.

Zurückweisung des unter einem gestellten bedingten Individualantrags auf Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung:

Bei diesem Antrag handelt es sich nicht etwa um einen nach herrschender Auffassung an sich zulässigen - Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das evidentermaßen nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof in einem anderen Verfahren, nämlich in der Beschwerdesache, zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung (über die Präjudizialität der bezeichneten Verordnung) gelangen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG fehlt, als unzulässig (vgl zB VfSlg 13866/1994).

Entscheidungstexte

  • B 220/01,V 16/01
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 14.06.2004 B 220/01,V 16/01

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B220.2001

Dokumentnummer

JFR_09959386_01B00220_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten