RS Vwgh 2002/9/12 2000/20/0230

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Rechtssatz

Beziehen sich Anhaltspunkte im Sinne des § 25 Abs. 2 WaffG 1996 darauf, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, so ist die Behörde dazu ermächtigt, in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG 1996 die Beibringung eines Gutachtens im Sinne dieser Gesetzesstelle zu verlangen (Hinweis E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200230.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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