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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Rechtssatz
Beziehen sich Anhaltspunkte im Sinne des § 25 Abs. 2 WaffG 1996 darauf, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, so ist die Behörde dazu ermächtigt, in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG 1996 die Beibringung eines Gutachtens im Sinne dieser Gesetzesstelle zu verlangen (Hinweis E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200230.X01Im RIS seit
21.11.2002