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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Rechtssatz
Nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes unterliegt es aber keinem Zweifel, dass ein Gutachten, aus dessen Inhalt sich die mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit des Untersuchten ergibt, auch dann zu einer Maßnahme gemäß § 25 Abs. 3 WaffG 1996 zu führen hat, wenn die als "Anhaltspunkte" gewerteten Umstände den Auftrag zur Beibringung des Gutachtens - im Vorhinein beurteilt - nicht rechtfertigten (vgl. ähnlich in Bezug auf Wahrnehmungen bei einer allenfalls vorschriftswidrig an einem Sonntag vorgenommenen Überprüfung der Verwahrung von Waffen das E vom 21.9.2000, 2000/20/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200213.X01Im RIS seit
29.10.2002Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009