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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Schon eine kurze Unachtsamkeit kann genügen, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit in Frage zu stellen (Hinweis auf das bei Gaisbauer, ÖJZ 1989, 73 bei Fußnote 145, zitierte E 28.3.1980, 564/80, und das E 10.7.1997, 95/20/0472). Bei der hier zu unterstellenden Fallgestaltung - Wahl eines wegen des angesteckten Schlüssels für den Mitbewohner zugänglichen Behältnisses, aber nur ausnahmsweise in Erwartung des Gendarmeriebesuches - kommt allerdings der in der Beschwerde mit der Verfahrensrüge, es fehlten Feststellungen über die tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten der Ehegattin des Beschwerdeführers während dieses Tages, der Sache nach wohl geltend gemachte Gesichtspunkt persönlicher Aufsicht des Beschwerdeführers - wie etwa gegenüber einem Besucher - ins Spiel (Hinweis E 9.10.1997, 95/20/0421). Auch der in der Beschwerde relevierte Umstand, dass die Waffe den getroffenen Feststellungen zufolge ungeladen war, war in der hier zu unterstellenden besonderen Situation nicht so bedeutungslos wie in den Fällen, in denen die Gefahr eines (endgültigen) Verlustes der Waffe stärker im Vordergrund steht. Diese Gesichtspunke reichen aber nicht aus, um den primär ins Auge springenden Umstand, dass eine bessere Sicherung der Waffe - sei es durch deren Verbringung in den Tresor oder auch bloß durch Abziehen des Kastenschlüssels - nicht die geringste Schwierigkeit bereitet hätte, auszugleichen. Eine solche Maßnahme wäre angesichts der dem Beschwerdeführer aktuell zur Verfügung stehenden Möglichkeiten weit davon entfernt gewesen, ihm im Sinne des § 3 Abs. 1 der 2. WaffV nicht zumutbar zu sein, und von jedem Waffenbesitzer mit ausreichendem Bewusstsein der Notwendigkeit einer Sicherung der Waffe auch gegenüber dem Mitbewohner zweifellos gesetzt worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200070.X02Im RIS seit
29.10.2002