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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Vertreter des Antragstellers hat bei Unterfertigung des Mängelbehebungsschriftsatzes kontrolliert, dass die in diesem Schriftsatz im Einzelnen angeführten Beilagen (Bescheidkopie und eine dritte Beschwerdeausfertigung) dem Schriftsatz beigelegen sind. Durch die Kontrolle der Beilagen bei Unterfertigung und die anschließende Übergabe des Schriftsatzes an eine dem Rechtsanwalt als zuverlässig bekannte, mit der Postabfertigung vertraute, langjährige Kanzleiangestellte hat jener seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht entsprochen. Dass der Rechtsanwalt die sonst verlässliche, langjährige Kanzleikraft nach der Übergabe der Poststücke bei der Kuvertierung und Postabfertigung nicht in jedem Fall persönlich überwacht, ist keine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht (Hinweis B vom 15. Oktober 1998, Zl. 97/18/0512). Das Zurückbleiben der Beilagen bei der Postabfertigung ist daher ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, an welchem den Vertreter des Antragstellers kein die Bewilligung der Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200457.X01Im RIS seit
29.11.2002