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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1; 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4; 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6; (RIS: abwh)Rechtssatz
Insgesamt werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Gesellschafter dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass
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der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebs seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
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ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft, und
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er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche, Entlohnung erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001150069.X01Im RIS seit
13.12.2002