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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Zum Grundsatz von "Treu und Glauben" ist zu sagen, dass hier ein Vertrauen auf eine rechtsunrichtige Beurteilung der Behörde im Allgemeinen nicht geschützt ist (Hinweis E 9. Juli 1997, 95/13/0124). Eine unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes für Treu und Glauben relevante Enttäuschung im Vertrauen auf eine von der Abgabenbehörde erteilte Rechtsauskunft könnte ua nur dann vorliegen, wenn diese Auskunft Grundlage für eine die Steuerfolgen auslösende Disposition des Steuerpflichtigen gewesen ist (Hinweis E 27. Mai 1999, 97/15/0028 und 0029; E 7. Juni 2001, 98/15/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998150118.X03Im RIS seit
13.12.2002