RS Vwgh 2002/9/12 99/20/0618

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §6 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Bei der Abweisung eines Asylantrages nach § 6 Z 1 AsylG 1997 ist ausschließlich von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531); für eine Beurteilung auf Basis ergänzender oder gar gegenteiliger Feststellungen ist in diesem Zusammenhang daher kein Raum. Auch in Bezug auf die Bestimmung des Herkunftsstaates ist daher im Falle der Abweisung eines Asylantrages nach § 6 Z 1 AsylG 1997 von den Sachverhaltsbehauptungen des Asylwerbers auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200618.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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