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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Bei der Abweisung eines Asylantrages nach § 6 Z 1 AsylG 1997 ist ausschließlich von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531); für eine Beurteilung auf Basis ergänzender oder gar gegenteiliger Feststellungen ist in diesem Zusammenhang daher kein Raum. Auch in Bezug auf die Bestimmung des Herkunftsstaates ist daher im Falle der Abweisung eines Asylantrages nach § 6 Z 1 AsylG 1997 von den Sachverhaltsbehauptungen des Asylwerbers auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200618.X01Im RIS seit
07.11.2002