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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/20/0495 E 22. Februar 2001 RS 1 (Hier: nur letzter Satz; hier betreffend Frist zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH)Stammrechtssatz
Sollte sich herausstellen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ab dem 22. Mai 2000 tatsächlich ein "unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG darstellte, das ihn an zumutbaren Schritten, rechtzeitig eine Berufung einzubringen, hinderte, so könnte der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischen der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 12. Mai bis zum Ausbruch seiner Krankheit am 22. Mai 2000 in der Lage gewesen wäre, die Berufung einzubringen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindern, weil ein Berufungswerber darauf vertrauen darf, dass ihm grundsätzlich die gesamte gesetzliche Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zur Verfügung stehen wird. Eine andere Beurteilung wäre nur dann denkbar, wenn der Eintritt der Krankheit für den Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen wäre (wofür im Beschwerdefall der Sachverhalt allerdings keinen Anhaltspunkt gibt). Auch ein erst am letzten Tag der Berufungsfrist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann daher das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 49 zu § 71 AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002200434.X02Im RIS seit
29.11.2002