RS Vwgh 2002/9/12 2000/20/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2 idF ;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs7 idF ;

Rechtssatz

An das Vorliegen von "Anhaltspunkten" im Sinne des § 25 Abs. 2 WaffG 1996 sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (ausführliche Hinweise auf die Rechtsprechung im E). Dies gilt auch für Inhaber von Jagdkarten, die nur bei der erstmaligen Überprüfung der Verlässlichkeit vom Erfordernis der Beibringung eines Gutachtens gemäß § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG 1996 befreit sind, weil sie - wie in der Regierungsvorlage zum WaffG 1996 ausgeführt wurde - bereits anlässlich ihrer Jagdprüfung nach landesgesetzlichen Vorschriften "durchwegs auf ihre Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen geprüft" worden seien (457 BlgNR 20. GP 43). Ergibt sich später ein Hinweis auf möglicherweise mangelnde Verlässlichkeit, so ist dem beim Inhaber einer Jagdkarte nach der in dieser Hinsicht nicht differenzierenden Anordnung des § 25 Abs. 2 WaffG 1996 ebenso nachzugehen wie bei einer Person, die zur Erlangung der waffenrechtlichen Urkunde ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG 1996 beigebracht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200213.X02

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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