RS Vwgh 2002/9/12 2000/20/0348

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich der unabhängige Bundesasylsenat u.a. mit dem Umstand, dass der Asylwerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, seinem Vorbringen nach nicht wirklich des Mordes verdächtigt wurde, sondern dies nur ein Vorwand für seine Verfolgung aus politischen Gründen sein sollte, befassen hätte müssen. Wenn der unabhängige Bundesasylsenat in diesem Zusammenhang weiters auf die erstinstanzlichen Feststellungen über die Gerichtsbarkeit in Bangladesh verweist, so fehlt dabei nicht nur eine Auseinandersetzung mit der Bestreitung dieser erstinstanzlichen Feststellungen durch den Asylwerber im Berufungsverfahren, sondern vor allem auch die Bedachtnahme darauf, dass der Asylwerber sich zumindest im Berufungsverfahren in erster Linie auf die Gefahr berufen hat, ohne Gerichtsverfahren in Polizeihaft gehalten und dabei misshandelt zu werden und unter Umständen zu "verschwinden" (vgl. zur amtswegigen Ermittlungspflicht u.a. in Bezug auf das Vorgehen der Polizei beim Vollzug des "Special Powers Act" das E vom 26.2.2002, 2000/20/0570). Mit Feststellungen über das Ausmaß der politischen Beeinflussbarkeit der Justiz kann angesichts dieses - zuletzt vorrangig - auf das Vorgehen nicht der Gerichte, sondern der Polizei abstellenden Vorbringens kein Auslangen gefunden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200348.X01

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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