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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Bereits im Verwaltungsverfahren hat die Asylwerberin vorgebracht, dass sie als Angehörige der christlichen armenischen Minderheit in Aserbaidschan Verfolgung durch die dortige moslemische Bevölkerungsmehrheit befürchte. Daher kommt es nicht darauf an, ob die aserbaidschanische Volksfront - als Organisation - ihre politische Bedeutung verloren hat und daher als solche Verfolgungshandlungen gegen die armenische Minderheit (von staatlicher Seite) nicht mehr setzen kann. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Asylwerberin im Falle ihrer Rückkehr, wie sie behauptet, aus ethnischen und religiösen Gründen Verfolgung durch die (weiterhin vorhandene) moslemische Bevölkerungsmehrheit zu befürchten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200505.X01Im RIS seit
07.11.2002