RS Vwgh 2002/9/12 99/20/0505

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Bereits im Verwaltungsverfahren hat die Asylwerberin vorgebracht, dass sie als Angehörige der christlichen armenischen Minderheit in Aserbaidschan Verfolgung durch die dortige moslemische Bevölkerungsmehrheit befürchte. Daher kommt es nicht darauf an, ob die aserbaidschanische Volksfront - als Organisation - ihre politische Bedeutung verloren hat und daher als solche Verfolgungshandlungen gegen die armenische Minderheit (von staatlicher Seite) nicht mehr setzen kann. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Asylwerberin im Falle ihrer Rückkehr, wie sie behauptet, aus ethnischen und religiösen Gründen Verfolgung durch die (weiterhin vorhandene) moslemische Bevölkerungsmehrheit zu befürchten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200505.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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