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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Das Zurverfügungstellen von Belegen bedeutet zwar für sich allein noch nicht unbedingt, dass dem Prüfer der Sachverhalt tatsächlich vollständig bekannt geworden ist, die belangte Behörde wäre aber im Rahmen der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls verpflichtet gewesen, den Prüfer darüber zu befragen, inwieweit ihm tatsächlich konkret die in Betracht kommenden Belege, aus denen der Zufluss der Veräußerungserlöse in Bezug auf die konkreten Veräußerungsgeschäfte erkennbar war, zur Verfügung gestellt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998150134.X03Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013