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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Was die Frage einer inländischen Schutzalternative in einem für den Asylwerber sicheren Landesteil anlangt, so lässt der angefochtene Bescheid nicht erkennen, aus welchen Gründen dem Vorbringen des Asylwerbers, eines Staatsangehörigen von Bangladesh, er hätte von der Familie des ums Leben gekommenen Mitglieds der Awami League (wegen dessen Ermordung er angezeigt worden sei) überall in Bangladesh ausgeforscht werden können, nicht zu folgen sei, und dass die Polizei in Sylhet den Asylwerber in einem solchen Fall nicht ihrerseits aus den von ihm behaupteten Gründen verfolgen, sondern vor einer Privatverfolgung durch die Angehörigen des Getöteten schützen würde. Die abschließenden Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates über das Fehlen einer "nicht sanktionierten ständigen Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen" in Bangladesh beruhen nicht auf einer konkreten Auseinandersetzung mit bestimmten Ermittlungsergebnissen (wie etwa dem in der Berufung zitierten Bericht von Amnesty International). Sie betreffen davon abgesehen nur die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FrG 1997 und auch in Bezug auf diese nur einen der "zu berücksichtigenden" Umstände, wobei der unabhängige Bundesasylsenat mit der Bezugnahme auf eine "nicht sanktionierte" Praxis und mit der additiven statt alternativen Verknüpfung der genannten Arten von Menschenrechtsverletzungen noch zusätzliche Einschränkungen gegenüber dem Hinweis des Verfassungsgerichtshofes auf Art. 3 Abs. 2 Folterkonvention im E 4.10.1994, B 986/94, vorgenommen hat. Aus einer diesbezüglichen Negativfeststellung könnte selbst dann, wenn sie schlüssig begründet wäre, nicht auf das Fehlen von "Anhaltspunkten" für die im vorliegenden Fall ausdrücklich behauptete Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200348.X02Im RIS seit
29.10.2002