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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §215a;Rechtssatz
"Jugendwohlfahrtsträger" ist das jeweilige Bundesland (vgl. § 4 Abs. 1 JWG 1989), was nunmehr auf Grund der diesbezüglichen Änderungen durch das KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, in Bezug auf § 215a ABGB noch verdeutlicht wurde (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 296 BlgNR 21. GP; diese Bestimmung ist im Beschwerdefall in der Fassung vor dem KindRÄG 2001 anzuwenden). Der zweite Satz des § 215a ABGB regelt demnach den Zuständigkeitsübergang bei einem Wechsel des Aufenthalts des minderjährigen Kindes nicht abschließend. Während nach dem ersten Satz des § 215a ABGB eine Änderung der Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers ex lege eintritt, ergänzt der zweite Satz des § 215a ABGB diese Regelung um die Möglichkeit (arg: "kann") der Zuständigkeitsübertragung für den Fall, dass die bisherige Zuständigkeit eines Jugendwohlfahrtsträgers infolge Weiterbestehens der zuständigkeitsbegründenden Umstände in Bezug auf diesen aufrecht bleibt. Der zweite Satz des § 215a ABGB setzt nämlich voraus, dass dem ursprünglich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger auch nach dem Wechsel des "Aufenthaltes" weiterhin eine Zuständigkeit zukommt, da er sonst "seine Aufgaben" nicht "übertragen" könnte. Anders als der erste Satz des § 215a ABGB regelt der zweite Satz dieser Bestimmung eben kein "Zufallen", sondern ein "Übertragen" der Zuständigkeit, weshalb er auch keine unter die salvatorische Klausel des ersten Satzes zu subsumierende Sonderregelung darstellen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001200245.X03Im RIS seit
09.01.2003