RS Vwgh 2002/9/12 99/20/0209

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden und dadurch eine Gefährdung der in § 12 Abs. 1 WaffG 1996 genannten Rechtsgüter eintreten könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes. Hat ein missbräuchlicher Gebrauch von Schusswaffen bereits in der Vergangenheit stattgefunden, so wird die Besorgnis, dass in der Zukunft von der Waffe ein die Interessen an den gesetzlichen Schutzgütern beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 gemacht werden könnte, aber wesentlich verstärkt (Hinweis E vom 18. Juli 2002, Zl. 99/20/0189), wobei diese Verhaltensprognose sich durchaus auch bloß auf einen einzigen Vorfall stützen kann (Hinweis E vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0020, und vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/20/0076); ob der Betroffene wegen des Vorfalles strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt wurde, ist nicht ausschlaggebend (Hinweis E vom 25. Jänner 2001, Zl. 99/20/0541).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200209.X01

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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