RS Vwgh 2002/9/12 2001/20/0310

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass bei Zutreffen der Behauptungen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen seine Bedrohung durch das Vorgehen der Polizei im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde zutreffend relevierten und belegten Umstand, dass Auseinandersetzungen um Bodenschätze die Hauptstreitpunkte zwischen den gesellschaftlichen Gruppen in der betreffenden Region des Herkunftsstaates des Asylwerbers (Niger-Delta) sind, als politisch begründetes Vorgehen zu werten wäre. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (Hinweis E vom 30. September 1997, 96/01/0871). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 408). Weitere Begründung im E.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200310.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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