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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §215a;Rechtssatz
Verlegt ein Minderjähriger, der im Sprengel eines Jugendwohlfahrtsträgers einen gewöhnlichen Aufenthalt hat (etwa - wie im vorliegenden E des Verwaltungsgerichtshofes zitierten Beispiel des Obersten Gerichtshofes in dessen B vom 20. April 1993, 1Ob647/92 - zu Ausbildungszwecken) seinen (schlichten) Aufenthalt in den Sprengel eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers, so kann der (bisher und weiterhin) kraft (aufrecht erhaltenen) gewöhnlichen Aufenthalts zuständige Jugendwohlfahrtsträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen. Hat jedoch -
wie im Beschwerdefall - nur ein (schlichter) Aufenthalt bestanden und wird dieser unter Aufgabe des bisherigen verlegt, so fällt die Zuständigkeit kraft Gesetzes (§ 215a erster Satz ABGB) dem Jugendwohlfahrtsträger des neuen Aufenthaltsortes zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001200245.X04Im RIS seit
09.01.2003