RS Vfgh 2004/6/15 G263/02

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AVG §10 Abs3
BAO §84 Abs1
GewO 1994 §102

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines gewerblichen Buchhalters auf Aufhebung einer Bestimmung der Gewerbeordnung betreffend dessen mangelnde Vertretungsbefugnis vor Behörden; weiterhin keine Vertretungsbefugnis auch bei Aufhebung der angefochtenen Bestimmung mangels Vorliegen einer positiven Regelung

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden" in §102 Abs1 GewO 1994 idF BGBl I 111/2002 mangels Legitimation.

Siehe auch E v 12.03.04, G289/02 - Stattgabe eines Individualantrags desselben Antragstellers betr eine andere Wortfolge dieser Bestimmung.

Im Falle der Aufhebung dieser Wortfolge könnte keiner Regelung explizit eine Vertretungsbefugnis des gewerblichen Buchhalters, deren Mangel der Antragsteller als verfassungswidrig bezeichnet, entnommen werden. Aber auch der Umkehrschluss, dass nämlich gewerbliche Buchhalter bei Wegfall des ausdrücklichen Vertretungsverbotes des §102 Abs1 zweiter Satz GewO 1994 nun zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden berechtigt sind, wäre nicht gerechtfertigt:

Die GewO 1994 sieht nämlich bei jenen Berufen, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts jeweils ausdrücklich vor (vgl. für den Baumeister §99 Abs1 Z6, für den Immobilientreuhänder §117 Abs5, für beratende Ingenieure §134 Abs4, für den Unternehmensberater §136 Abs3, selbst für den Zimmermeister §149 Abs6).

Siehe auch die expliziten Regelungen von Vertretungsbefugnissen im Finanzverfahren in §84 Abs1 BAO, in den entsprechenden Regelungen der Landesabgabenordnungen sowie in §10 Abs3 AVG (keine Zulassung von Personen ohne ausdrückliche Befugnis als geschäftsmäßige Vertreter).

Entscheidungstexte

  • G 263/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.2004 G 263/02

Schlagworte

Gewerberecht, Buchhaltung, Verwaltungsverfahren, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G263.2002

Dokumentnummer

JFR_09959385_02G00263_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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