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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §302 Abs1;Rechtssatz
Dass der Beschwerdeführer durch die erstinstanzlichen Bescheide keine Beschwer hatte, ist keinem abgegebenen Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten, sodass die Behebungsfrist des § 302 Abs. 1 BAO auch in diesen Fällen mit dem ungenützten Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998150118.X02Im RIS seit
13.12.2002