RS Vwgh 2002/9/12 98/15/0118

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §302 Abs1;

Rechtssatz

Dass der Beschwerdeführer durch die erstinstanzlichen Bescheide keine Beschwer hatte, ist keinem abgegebenen Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten, sodass die Behebungsfrist des § 302 Abs. 1 BAO auch in diesen Fällen mit dem ungenützten Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998150118.X02

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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