RS Vwgh 2002/9/12 2000/20/0374

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2002
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Verwahrung der Waffe in einem Tresor, von dem der Ehegattin das Versteck des Schlüssels bekannt ist, genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen (Hinweis E vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/20/0520, betreffend die Verwahrung in einem Tresor, dessen Zahlenkombination der Ehegattin bekannt war). Dies gilt auch ohne Vorliegen besonderer Gründe für erhöhte Vorsicht, wie etwa einer psychischen Ausnahmesituation beim Ehegatten bzw. der Ehegattin (Hinweis E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0070). Hier: Aus dem langjährigen Wohlverhalten und der - ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers - persönlichen Verlässlichkeit seiner Ehegattin ist für den Beschwerdeführer (dem die Waffenbesitzkarte entzogen worden ist), da es nicht zum Erwerb einer waffenrechtlichen Berechtigung durch seine Ehegattin gekommen ist, im gegebenen Zusammenhang daher nichts zu gewinnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200374.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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