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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Die Verwahrung der Waffe in einem Tresor, von dem der Ehegattin das Versteck des Schlüssels bekannt ist, genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen (Hinweis E vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/20/0520, betreffend die Verwahrung in einem Tresor, dessen Zahlenkombination der Ehegattin bekannt war). Dies gilt auch ohne Vorliegen besonderer Gründe für erhöhte Vorsicht, wie etwa einer psychischen Ausnahmesituation beim Ehegatten bzw. der Ehegattin (Hinweis E vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0070). Hier: Aus dem langjährigen Wohlverhalten und der - ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers - persönlichen Verlässlichkeit seiner Ehegattin ist für den Beschwerdeführer (dem die Waffenbesitzkarte entzogen worden ist), da es nicht zum Erwerb einer waffenrechtlichen Berechtigung durch seine Ehegattin gekommen ist, im gegebenen Zusammenhang daher nichts zu gewinnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200374.X01Im RIS seit
21.11.2002