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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Bemessung eines Wohnungszuschusses in Höhe von zusätzlich 20 v.H. der Gesamtmiete seiner Wohnung nach § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 zurückgewiesen. Zutreffend sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten typologisch als Kosten im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 und daher dem Auslandsaufenthaltszuschuss und nicht der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 zugeordnet worden (vgl. zur Abgrenzung z. B. das E 17.2.2000, 98/12/0424, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120071.X03Im RIS seit
21.11.2002