RS Vwgh 2002/9/13 99/12/0139

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 impl;
DP/Stmk 1974 §67 Abs2;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die wegen der inhaltlichen Übereinstimmung dieser Bestimmung mit § 67 DP/Stmk auch hier herangezogen werden kann, ist das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse (grundsätzlich) ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120139.X01

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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