RS Vwgh 2002/9/13 98/12/0100

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Norm

KHStG 1983 §8;

Rechtssatz

Die Art der abzuhaltenden Lehrveranstaltung ist - ebenso wie die Zahl der Wochenstunden und das Fach - im Erteilungsbescheid festzulegen; es handelt sich dabei um einen wesentlichen Bestandteil des Lehrauftrages. In den Studienplänen gemäß § 8 KHStG sind nämlich nicht nur die einzelnen Fächer in den verschiedenen Studienabschnitten und die darauf entfallenden Semesterwochenstunden, sondern auch die Lehrveranstaltungstypen festzulegen; das Abteilungskollegium, dessen Aufgabe es ist, aufgrund des Studienplanes die Lehrveranstaltungen einzurichten, ist daher in der Wahl der Lehrveranstaltungstypen nicht frei, sondern hat sowohl die Vergabe von Lehraufträgen als auch die Einteilung von Lehrveranstaltungen durch sonstige Hochschullehrer nach Maßgabe der im Studienplan festgelegten Lehrveranstaltungstypen für die jeweiligen Fächer vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120100.X04

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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