Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Eine Herabsetzung nach § 112f Abs. 2 GehG setzt die Höhe der nach dem Abs. 1 dieser Bestimmung neu festgesetzten Grundvergütung voraus, von der auszugehen ist. Nach dem Gesetz besteht kein Hindernis, (in einem ersten Schritt) eine Neubemessung der Grundvergütung (nach § 112f Abs. 1 iVm § 24a Abs. 4 GehG) von Amts wegen vorzunehmen, in einem weiteren Schritt die solcherart neu ermittelte Grundvergütung, deren Höhe Anlass für ein Vorgehen nach § 112f Abs. 2 GehG bietet, nach der zuletzt genannten Bestimmung herabzusetzen, beide Verfahrensschritte in einem Verfahren zu verbinden und darüber durch einen Bescheid zu entscheiden. Selbstverständlich muss jeder dieser beiden Schritte dem Gesetz entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120120.X01Im RIS seit
21.11.2002