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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Bundesministerin hat den Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Bemessung eines Wohnungszuschusses in Höhe von zusätzlich 20 v.H. der Gesamtmiete seiner Wohnung nach § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 zurückgewiesen. Der Bundesminister (die Bundesministerin) hat nach Art. 19 bzw. Art. 69 B-VG die Stellung eines obersten Verwaltungsorgans im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 1 DVG; im Beschwerdefall ist keine nachgeordnete Dienstbehörde vorhanden. Der in der Fertigungsklausel übliche Zusatz "Für die Bundesminister(in)" ist aus unerfindlichen Gründen in der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides nicht enthalten, sondern es scheint nur der Name des Beamten auf, der die angefochtene Erledigung unterschrieben hat. Die mangelhafte Fertigungsklausel hindert aber bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht die Zurechnung an die zuständige Bundesministerin, weil der angefochtene Bescheid nach seinem maßgebenden äußeren Erscheinungsbild ausdrücklich von der Dienstbehörde erlassen wurde und als Dienstbehörde nach dem DVG im Beschwerdefall nur die Bundesministerin in Betracht kommt, die das im Kopf der Erledigung genannte Ressort leitet. Auf Grund dieser Verbindung besteht kein vernünftiger Zweifel, dass diese Erledigung der monokratischen Spitze zuzurechnen ist. Dass dem einschreitenden Organwalter die Approbationsbefugnis zugekommen ist, ist unbestritten.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Fertigungsklausel Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120071.X02Im RIS seit
21.11.2002