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L20012 Personalvertretung KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs1 idF 1996/014;Rechtssatz
Der neue dienstrechtliche Versetzungsbegriff nach § 38 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG 1994 (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1996) erfasst zwei Fälle:
1.) die Zuweisung des Beamten zur dauernden Dienstleistung an eine andere Dienststelle in einem anderen Dienstort und
2.) die Verlegung des Arbeitsplatzes des Beamten an einen anderen Dienstort, wobei es in diesem Fall lege non distinguente nicht auf einen Dienststellenwechsel ankommt. (nähere Ausführungen zum Begriff der Versetzung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle im Erkenntnis)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120230.X02Im RIS seit
21.11.2002