RS Vwgh 2002/9/13 99/12/0200

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AHG 1949;
AVG §74 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1 idF 1991/362;
VwRallg;

Rechtssatz

Was die Geltendmachung der pauschalierten Vertretungskosten betrifft, ist dem Beschwerdeführer (Beamten) zwar einzuräumen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens deren Abweisung nicht näher begründet haben. Diese Kosten fallen aber unter die auch im Anwendungsbereich des DVG geltende Bestimmung des § 74 Abs. 1 AVG. Sie hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen. Für die von ihm geforderte Anwendung der Regeln des Zivilrechts besteht kein Raum. Der Abspruch des angefochtenen Bescheides steht auch nicht einer allfälligen Geltendmachung dieser Kosten im Amtshaftungsverfahren entgegen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120200.X04

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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