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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949;Rechtssatz
Was die Geltendmachung der pauschalierten Vertretungskosten betrifft, ist dem Beschwerdeführer (Beamten) zwar einzuräumen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens deren Abweisung nicht näher begründet haben. Diese Kosten fallen aber unter die auch im Anwendungsbereich des DVG geltende Bestimmung des § 74 Abs. 1 AVG. Sie hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen. Für die von ihm geforderte Anwendung der Regeln des Zivilrechts besteht kein Raum. Der Abspruch des angefochtenen Bescheides steht auch nicht einer allfälligen Geltendmachung dieser Kosten im Amtshaftungsverfahren entgegen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120200.X04Im RIS seit
21.11.2002