RS Vfgh 2004/6/17 G179/03

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Oö BauO 1994 §20 Abs4
Oö RaumOG 1994 §25, §26 Abs1 Z2, §26 Abs7, §27

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendbarkeit einer Beschränkung der anrechenbaren Frontlänge für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei der Bemessung des Aufschließungsbeitrags nach dem Oö RaumOG 1994; Rückerstattungsverpflichtung der Gemeinde im Fall eines im Vergleich zum Verkehrsflächenbeitrag zu viel entrichteten Aufschließungsbeitrags

Rechtssatz

Die Worte "erster Satz" im dritten Klammerausdruck in §26 Abs1 Z2 Oö RaumOG 1994, LGBl 114/1993 idF LGBl 60/2000, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

In Anbetracht der Konzeption des Gesetzgebers ist es sachlich gerechtfertigt, für alle als Bauland gewidmeten Grundstücke im Falle ihrer Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorschreiben zu lassen, der (zwar nach den Vorschriften über den Verkehrsflächenbeitrag bemessen, aber um 60 % von vornherein vermindert) darauf abstellt, dass in absehbarer Zeit die Baulandwidmung durch Erteilung entsprechender Baubewilligungen und durch darauf gestützte bauliche Maßnahmen verwirklicht wird. Dass bei der im Bauland für die Bebauung ausnahmsweise weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke angeordneten Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages eine Reduktion der anrechenbaren Frontlänge des zu bebauenden Grundstückes auf höchstens 40 m zugrunde gelegt wird (§20 Abs4 Z1 Oö BauO 1994), begründet nicht die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift über die Höhe des Aufschließungsbeitrages. Nominell gesehen kann den Grundstückseigentümer keine den Verkehrsflächenbeitrag übersteigende Aufschließungsbeitragspflicht treffen, weil dieser durch eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung der Gemeinde (§26 Abs7 Oö RaumOG 1994) begegnet wird und weil im Falle des Verzichts auf eine Bauführung die Möglichkeit einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag (§27 Oö RaumOG 1994) gegeben ist.

(Anlassfall B507/02, B v 17.06.04, Ablehnung der Beschwerdebehandlung).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Aufschließungsbeitrag, Verkehrsflächen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G179.2003

Dokumentnummer

JFR_09959383_03G00179_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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