RS Vwgh 2002/9/13 2000/12/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §182 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §21 Abs3 Z3 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §4 Abs1 idF 1996/375;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0241 E 18. Oktober 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff SEINE KINDER in § 21 Abs 3 Z 3 GehG (wonach ua bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung dieser Kinder billige Rücksicht zu nehmen ist) umfasst leibliche Kinder des Beamten, also eheliche, uneheliche, und naturgemäß auch legitimierte Kinder sowie die den ehelichen Kindern kraft Gesetzes gleichgestellten Wahlkinder (vgl § 182 Abs 1 ABGB), also Kinder, für die der Beamte nach dem österreichischen Familienrecht unterhaltspflichtig ist, was nicht für Stiefkinder (Kinder des Ehegatten) gilt (die Frage, ob unter diesem Begriff SEINE KINDER nebst den Wahlkindern auch alle Abkömmlinge in absteigender Linie im Sinne des § 42 ABGB zu verstehen sind, ist im Beschwerdefall nicht zu lösen). Der weite Kinderbegriff des § 4 Abs 1 GehG lässt sich nicht auf § 21 GehG übertragen, in welchem auch nicht von KINDERN schlechthin, sondern eben von SEINEN KINDERN die Rede ist (obiter dictum).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120169.X02

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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