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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 PG (in der Fassung BGBl. Nr. 426/1985), dass die Behörde die in einem Verfahren nach der genannten Gesetzesstelle entscheidende Rechtsfrage, ob der Beamte noch zu einem zumutbaren Erwerb fähig ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zu lösen hat (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0162, sowie E 24.11.1997, 96/12/0076, mwN). Zu beachten ist allerdings, dass im Allgemeinen für das anzuwendende Verfahrensrecht (sowie die Zuständigkeit) die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend ist (Hinweis E 19.2.1993, 92/09/0106).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120232.X01Im RIS seit
21.11.2002