RS Vwgh 2002/9/13 99/12/0149

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §17;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0150 E 11. Dezember 2002

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Beamte mit seinem Antrag im Ergebnis die allgemeine Klärung der Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung für die mit seiner Tätigkeit als Sicherheits-Unteroffizier im Rahmen des Sicherheitsdienstes in einem bestimmten Amtsgebäude (angeblich) verbundenen Vor- und Nachbereitung verlangt hat, ohne eine Überstundenvergütung für einen derartigen zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich außerhalb der Dienstzeit erbrachten konkreten Dienst geltend zu machen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf Grund dieses Antrages festgestellt, dass aus Anlass der Vor- und Nachbereitungszeit für den genannten Sicherheitsdienst ein Anspruch auf Mehrdienstleistungen nach §§ 16 und 17 GehG nicht besteht. Ein Feststellungsbescheid dieses Inhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen. Unzulässig ist es, über die den Gegenstand eines Feststellungsantrages bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (Hinweis E 13.10.1986, 85/12/0106, mwN). Dies trifft im Beschwerdefall zu. Wenn der Beamte der Auffassung ist, dass er solche Dienste außerhalb seiner Dienstzeit in Erfüllung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Anordnung oder unter den Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 Satz 2 BDG 1979 in einem bestimmten Zeitraum konkret erbracht hat, kann er hiefür Überstundenvergütung geltend machen und darüber einen Bescheidabspruch erwirken.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120149.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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