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L20012 Personalvertretung KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs1 idF 1996/014;Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Dienststellenbegriffes im Sinn des § 38 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG 1994 ist unter Berücksichtigung des § 4 Krnt LPVG weiters davon auszugehen, dass bestimmte Mindestanforderungen für das Vorliegen einer Dienststelle gegeben sein müssen. Zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählen neben einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbstständigkeit zu besorgenden Aufgaben auch die räumliche Entfernung zu einer anderen bzw. die örtliche Situierung der betreffenden Organisationseinheit (siehe dazu das zum vergleichbaren Dienststellenbegriff nach § 241 Abs. 1 = jetzt § 278 Abs. 1 BDG 1979 ergangene E 13.4.1994, 90/12/0298, VwSlg 14028 A/1994, mwN, sowie das zum Bundes-Personalvertretungsgesetz ergangene E 23.3.1992, 90/12/0229).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120230.X05Im RIS seit
21.11.2002