RS Vwgh 2002/9/13 99/12/0139

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1 impl;
BDG 1979 §38 Abs2 impl;
BDG 1979 §38 Abs3 impl;
DP/Stmk 1974 §67 Abs2;

Rechtssatz

Im Vordergrund der für eine Versetzung maßgeblichen Überlegungen haben die dienstlichen Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten die Verpflichtung, dies aufzuzeigen; zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist (Hinweis E 24.11.1995, 92/12/0130). Hier:

zutreffende Auslegung des Begriffes "wichtige dienstliche Interessen" im Sinn des § 67 Abs. 2 DP/Stmk; die belangte Behörde hat das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung mit dem Spannungsverhältnis der Beamtin sowohl zum Vorgesetzten als auch zu mehreren Mitarbeitern begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120139.X04

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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