RS Vwgh 2002/9/13 2000/12/0120

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §112f Abs2 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a Abs2 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs3 idF 1998/I/123;

Rechtssatz

Die "Härteklausel" nach § 112f Abs. 2 GehG findet nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. auch die im E näher dargestellten Erläuterungen) nur für den "Anpassungsfall" nach Abs. 1 statt (zu diesem Zusammenhang siehe bereits das E 28.4.2000, 99/12/0311). Dieser umfasst aber nur jene "Altfälle" einer vor dem 1. Juli 1998 zur Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 überlassenen Naturalwohnung, in denen - wie im Beschwerdefall - auf Grund von Sonderbestimmungen bis dahin keine Neubemessung der Grundvergütung nach (den am Wohnungsmarkt orientierten Kriterien) des § 24a Abs. 2 und 3 GehG in der Fassung der 45. GehG-Novelle, sondern lediglich eine Indexanpassung (der in der Regel sehr niedrigen Grundvergütungen) vorgenommen werden konnte; erst auf Grund der 1. Dienstrechts-Novelle 1998 war in diesen "Altfällen" die Grundvergütung mit Wirkung ab 1. Juli 1998 unter Berücksichtigung wohnmarktkonformer Entgelte und unter vollkommenem Wegfall des bisher vom Bund getragenen Kostenanteiles neu festzusetzen, was im Regelfall zur beträchtlichen Erhöhung der Grundvergütung (im Beschwerdefall um ca. das Dreifache) führte (vgl. zur Auslegung des § 112f Abs. 1 GehG und der vorangegangenen Rechtsentwicklung ausführlich die E 28.4.2000, 99/12/0311, sowie 99/12/0137 uva).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120120.X02

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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