Index
L26004 Lehrer/innen OberösterreichNorm
LKUFG OÖ 1983 §13 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/12/0217 E 21. November 2001 RS 6Stammrechtssatz
Grundlage zur Annahme der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallsfolgen (oder die Folgen der Berufskrankheit) und deren Auswirkungen. Diese medizinische MdE, die auch auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt, ist im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE. Dem Gericht (bzw. der Verwaltungsbehörde) bleibt die Aufgabe, auf Grund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten auf die an den medizinischen Sachverständigen gestellten Fragen nach dem Ausmaß der MdE nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann, oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt aber in erster Linie auf ärztlichwissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben zwar keine verbindliche Wirkung, sie sind aber, weil ein enger Zusammenhang zwischen den ärztlich festgestellten Funktionseinbußen und der Einschätzung der MdE besteht, eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung, dies vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - vgl. z. B. den Beschluss vom 23. Mai 2000, 10 ObS 122/00i).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120221.X05Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010