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L20012 Personalvertretung KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs1 idF 1996/014;Rechtssatz
Das Krnt DienstrechtsG 1994 enthält - anders als das BDG 1979 in seinem § 278 Abs. 1 (jetzige Paragraphenbezeichnung seit der DRG-Novelle 1999; ursprünglich in der Stammfassung § 241, seit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 ab 1. Jänner 1995 § 273) keine Definition des Begriffs "Dienststelle". Die Erläuterungen zur 4. Krnt DienstrechtsG-Novelle LGBl. Nr. 14/1996 führen dazu (u.a. zu § 38 Krnt DienstrechtsG 1994) auf Seite 6 Folgendes aus: "Zum Begriff 'Dienststelle' wird die Begriffsbestimmung des § 4 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1976, heranzuziehen sein. (Es folgt die Wiedergabe des Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit)." Hier: Davon ausgehend kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es wegen der Umwandlung der bisher bei bestimmten Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Landwirtschafsreferate in Außenstellen einer Abteilung des Amtes der Landesregierung im Beschwerdefall jedenfalls zu einem Wechsel der Dienststelle gekommen ist, wobei an die Stelle der bisherigen Dienststelle Bezirkshauptmannschaft eine andere Dienststelle getreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120230.X03Im RIS seit
21.11.2002