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63/02 GehaltsgesetzNorm
DVG 1984 §2 Abs1;Rechtssatz
Bei der Frage der Gebührlichkeit der Ergänzungszulage nach § 77 GehG handelt es sich um eine Dienstrechtsangelegenheit im Sinn des § 2 Abs. 1 DVG. Da das GehG in Bezug auf die Ergänzungszulage keine besondere Zuständigkeitsvorschrift (im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 DVG) enthält, richtet sich die Zuständigkeit im Beschwerdefall nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 DVG. Dies deshalb, weil
a)
der Beschwerdeführer Beamter des Dienststandes ist,
b)
der strittige Anspruch aus seinem bestehenden öffentlichrechtlichen und nicht einem früheren derartigen Dienstverhältnis geltend gemacht wird; der bloße Wechsel in den Personalstand eines anderen Ressorts (derselben Gebietskörperschaft) ändert nichts daran, dass ein einheitliches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegt (vgl. zur früheren vergleichbaren Rechtslage nach § 2 Abs. 4 DVG (1958) E 20.12.1973, 1345/73, VwSlg 8526 A/1973, sowie E 27.1.1977, 669/76) und
c) kein Anwendungsfall des § 2 Abs. 6 DVG gegeben ist, weil die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfolgende Versetzung in ein anderes Ressort unter keinen der beiden im ersten Satz dieser Bestimmung genannten Tatbestände fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120298.X01Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013