RS Vwgh 2002/9/13 2000/12/0169

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §21 Abs3 Z3 idF 1998/I/123;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0241 E 18. Oktober 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund des Regelungsinhaltes und der Systematik des § 21 GehG kommt eine Berücksichtigung der Schulkosten, die der Beamte für die Ausbildung seiner Stieftochter aufgewendet hat, bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses nicht in Betracht (im Übrigen auch nicht bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage). Mit anderen Worten: Eine Überwälzung dieser Kosten auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber aus dem Titel des § 21 GehG kommt vorliegendenfalls nicht in Betracht. Auch ein Ersatz dieser Kosten aus dem Titel des § 20 Abs 1 GehG kommt nicht in Betracht, weil nicht gesagt werden kann, dass diese Kosten dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden wären (obiter dictum).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120169.X03

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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