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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0241 E 18. Oktober 2000 RS 3Stammrechtssatz
Vor dem Hintergrund des Regelungsinhaltes und der Systematik des § 21 GehG kommt eine Berücksichtigung der Schulkosten, die der Beamte für die Ausbildung seiner Stieftochter aufgewendet hat, bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses nicht in Betracht (im Übrigen auch nicht bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage). Mit anderen Worten: Eine Überwälzung dieser Kosten auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber aus dem Titel des § 21 GehG kommt vorliegendenfalls nicht in Betracht. Auch ein Ersatz dieser Kosten aus dem Titel des § 20 Abs 1 GehG kommt nicht in Betracht, weil nicht gesagt werden kann, dass diese Kosten dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden wären (obiter dictum).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120169.X03Im RIS seit
21.11.2002