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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §38 impl;Rechtssatz
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt (anders als - wenn auch in zum Teil abgeschwächter Form - im (förmlichen)Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission) nicht in dem vor den Dienstbehörden durchzuführenden dienstrechtlichen Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, zu denen auch das Versetzungsverfahren einer (Landes)Beamtin gehört.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999120139.X06Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
29.04.2014