RS Vwgh 2002/9/13 98/12/0155

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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L22007 Landesbedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
BDG/Tir 1994 §14 Abs1 idF LGBl Tir 1998/018 BGBl 1995/820;
BDG/Tir 1994 §14 Abs3 idF 1998/018;
LBG Tir 1994 §2 lita Z1 idF 1998/018;
LBG Tir 1994 §2 lita Z12 idF 1998/018;

Rechtssatz

Die Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht der beigezogene ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der "dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120155.X03

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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