RS Vwgh 2002/9/13 98/12/0155

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
BDG/Tir 1994 §14 Abs1 idF LGBl Tir 1998/018 BGBl 1995/820;
BDG/Tir 1994 §14 Abs3 idF 1998/018;
DVG 1984 §8 Abs1;
LBG Tir 1994 §2 lita Z1 idF 1998/018;
LBG Tir 1994 §2 lita Z12 idF 1998/018;

Rechtssatz

Sollte die Beamtin zur Erfüllung der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes nicht mehr fähig sein, wäre es nach §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 DVG Aufgabe der Dienstbehörde, von Amts wegen zu klären, ob unter Zugrundelegung der ordnungsgemäß festzustellenden Restarbeitsfähigkeit überhaupt Arbeitsplätze der gleichwertigen Verwendungsgruppe im Bereich der Dienstbehörde vorhanden sind, die nach ihrem Anforderungsprofil noch wahrgenommen werden könnten, wobei es dabei zunächst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Nur eine derartige Vorprüfung, deren Ergebnis dem betroffenen Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen ist, versetzt diesen im Regelfall überhaupt erst in die Lage, ansatzweise beurteilen zu können, ob in seinem Fall ein solcher Verweisungsarbeitsplatz in Betracht kommt, insbesondere, ob die Dienstbehörde im richtigen Verweisungsbereich gesucht hat oder nicht und den behördlichen Äußerungen entsprechend konkretisierte Einwendungen zur Wahrung seiner Rechtsposition entgegenzusetzen. Ergibt die Prüfung der Verweisungstauglichkeit, dass Arbeitsplätze, auf die der Beamte verwiesen werden kann, im Bereich der Dienstbehörde vorhanden sind, reicht dies für sich allein allerdings nicht aus, von der geplanten Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen. Dies ist nur zulässig, wenn ein solcher Arbeitsplatz dem Beamten auch tatsächlich konkret zugewiesen werden kann (Hinweis E 28.4.2000, 99/12/0352).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120155.X05

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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