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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Sollte die Beamtin zur Erfüllung der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes nicht mehr fähig sein, wäre es nach §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 DVG Aufgabe der Dienstbehörde, von Amts wegen zu klären, ob unter Zugrundelegung der ordnungsgemäß festzustellenden Restarbeitsfähigkeit überhaupt Arbeitsplätze der gleichwertigen Verwendungsgruppe im Bereich der Dienstbehörde vorhanden sind, die nach ihrem Anforderungsprofil noch wahrgenommen werden könnten, wobei es dabei zunächst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Nur eine derartige Vorprüfung, deren Ergebnis dem betroffenen Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen ist, versetzt diesen im Regelfall überhaupt erst in die Lage, ansatzweise beurteilen zu können, ob in seinem Fall ein solcher Verweisungsarbeitsplatz in Betracht kommt, insbesondere, ob die Dienstbehörde im richtigen Verweisungsbereich gesucht hat oder nicht und den behördlichen Äußerungen entsprechend konkretisierte Einwendungen zur Wahrung seiner Rechtsposition entgegenzusetzen. Ergibt die Prüfung der Verweisungstauglichkeit, dass Arbeitsplätze, auf die der Beamte verwiesen werden kann, im Bereich der Dienstbehörde vorhanden sind, reicht dies für sich allein allerdings nicht aus, von der geplanten Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen. Dies ist nur zulässig, wenn ein solcher Arbeitsplatz dem Beamten auch tatsächlich konkret zugewiesen werden kann (Hinweis E 28.4.2000, 99/12/0352).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120155.X05Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010